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Chancen und Schwierigkeiten bei der Überprüfung eines erfolgreic
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Einhorn-Presse Verlag GmbH (nachfolgend Verlag genannt) vom 01.09.2005:

1. Geltungsbereich
1.1 Verkäufe und Lieferungen des Verlages erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Lieferungsbedingungen), welche der Besteller durch die Erteilung eines Auftrages oder die Entgegennahme einer Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn der Verlag diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Soweit in diesen Lieferungsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten ergänzend die Verkehrsordnung des Börsenvereins für den Deutschen Buchhandel und die allgemeinen buchhändlerischen Verkehrsregelungen.

2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verlages sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung von zustande.
2.2 Im Rahmen der zulässigen Preisbindung bei Verlagserzeugnissen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

3. Lieferfristen
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller dem Verlag alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig mitgeteilt und etwa vereinbarte Zahlungen vertragsgerecht erfolgten. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung oder der Lieferung.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Verlages liegende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen entbinden den Verlag für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Sind die bestellten Liefergegenstände zum Zeitpunkt der geplanten Belieferung des Bestellers vergriffen, ist der Verlag insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.4 Bei Liefergegenständen, die der Verlag nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. 3.5 Verzögern sich die Lieferungen, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verlag die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verlag unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.
3.7 Der Verlag kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. In diesem Fall hat der Verlag die noch ausstehende Teillieferung zur späteren Lieferung vorgemerkt.

4. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise des Verlages verstehen sich ab Auslieferungort des Verlages zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben.
5.2 Jede Rechnung des Verlages wird innerhalb von drei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller in Verzug. Hat der Verlag dem Besteller ein hiervon abweichendes Zahlungsziel eingeräumt, tritt Verzug mit Überschreiten des Zahlungsziels ein. Sofern der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, werden sämtliche noch offenen Forderungen fällig, die der Verlag gegen ihn hat. Begleicht der Besteller diese Forderungen nicht binnen vierzehn Tagen nach Fälligkeit, tritt hier ebenfalls Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Verlag über die Zahlungen verfügen kann.
5.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verlag berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
5.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Verlag kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.6 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.7 Wird für den Verlag nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist der Verlag berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Verlag von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt dem Verlag vorbehalten.

6. Verkaufskommission, Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verlages aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Verlages. Soweit der Verlag als Kommissionärin handelt und die Liefergegenstände nicht in seinem Eigentum stehen (Kommissionsware), bleiben die Liefergegenstände Eigentum des Kommittenten.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Verlag zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware einschließlich der Kommissionsware ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet.
6.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des VerlagesG oder des Kommittenten gefährdende Verfügungen zu treffen.
6.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an den Verlag ab; der Verlag nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Verlag abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verlag im eigenen Namen einzuziehen. Der Verlag kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie der Zahlung in Verzug ist.
6.6 Der Besteller wird den Verlag jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die hiernach an den Verlag abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsware hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Verlag anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Verlages und dem Kommittenten hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen des Verlages um mehr als 15%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen,wie der Zahlung in Verzug, so kann der Verlag unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller den Verlag sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Verlangt der Verlag die Herausgabe so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.10 Bei Lieferungen ins Ausland, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um den Verlag unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation etc. mitwirken, die für die Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig sind.
6.11 Auf Verlangen des Verlages ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware angemessen zu versichern, dem Verlag den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verlag abzutreten.

7. Gewährleistung, Untersuchungspflicht
7.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und dem Verlag Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen dem Verlag unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat den Verlag bei der Mitteilung von Mängeln das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie Gegenstand und Rechnungsnummer anzugeben.
7.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Verlag das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller dem Verlag die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verlag kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an den Verlag auf Kosten des Verlages zurückschickt.
7.3 Soweit der Liefergegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet ist, ist der Verlag zur kostenlosen ersatzweisen Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet.
7.4 Erfolgt innerhalb der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat der Verlag sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.5 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Rückgriffsbestimmungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird die gesetzliche Haftung des Verlages für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(a) Der Verlag haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(b) Der Verlag haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

9. Rücksendung mangelfreier Liefergegenstände (Remission)
9.1 Remissionen sind dem Besteller nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Verlag auf Gefahr und Kosten des Bestellers gestattet und müssen an den Auslieferungsort des Verlages erfolgen.
9.2 Der jeweiligen Remission ist eine Kopie der Einwilligung des Verlages beizufügen. Der Besteller muss zusätzlich das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie den Gegenstand und die Rechnungsnummer angeben.
9.3 Für Remissionen erteilt der Verlag dem Besteller eine Gutschrift. Die Erteilung einer Gutschrift ist jedoch für solche zurückgesandten Liefergegenstände (Remittenden) ausgeschlossen, die nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs der Remittenden bei dem Auslieferungsort vom Verlag mehr als sechs Wochen seit der Veröffentlichung der Aufhebung ihrer Buchpreisbindung (gebundener Ladenpreis) im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vergangen sind. Diese Remittenden stellt der Verlag dem Besteller in ihrem Auslieferungsort zur Abholung bereit.
9.4 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 genehmigte Remissionen erteilt der Verlag dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5% des Wertes dieser Gutschrift. Sind die in Ziffer 9.2 geforderten Daten vom Besteller auf der Remissionsgenehmigung angegeben, so wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
9.5 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 nicht genehmigte Remissionen erteilt der Verlag dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30% des gebundenen Ladenpreises bei Büchern in einwandfreiem Zustand und eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50% des gebundenen Ladenpreises bei Büchern in nicht einwandfreiem Zustand, in Höhe von 60% des Abgabepreises bei einwandfreien Non-Books und in Höhe von 90% des Abgabepreises bei nicht einwandfreien Non-Books.
9.6 Die Verrechnung der Gutschrift mit offenen Forderungen gegen den Besteller erfolgt durch den Verlag nach Übersendung einer Gutschriftanzeige an den Besteller.

10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferungsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Sind Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind rechtswirksam zu ersetzen.
10.3 Es gilt das deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
10.4 Gerichtsstand ist Hamburg.
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