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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Einhorn-Presse Verlag GmbH (nachfolgend
Verlag genannt) vom 01.09.2005:
1. Geltungsbereich
1.1 Verkäufe und Lieferungen des Verlages erfolgen ausschließlich nach
Maßgabe der folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(nachfolgend: Lieferungsbedingungen), welche der Besteller durch die
Erteilung eines Auftrages oder die Entgegennahme einer Lieferung anerkennt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die
Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen,
auch wenn der Verlag diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Soweit in diesen Lieferungsbedingungen keine Regelung getroffen ist,
gelten ergänzend die Verkehrsordnung des Börsenvereins für den Deutschen
Buchhandel und die allgemeinen buchhändlerischen Verkehrsregelungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verlages sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung von
zustande.
2.2 Im Rahmen der zulässigen Preisbindung bei Verlagserzeugnissen ist die
gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
3. Lieferfristen
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom
Verlag schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller dem Verlag alle
zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig
mitgeteilt und etwa vereinbarte Zahlungen vertragsgerecht erfolgten.
Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung oder der
Lieferung.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des
Verlages liegende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen
entbinden den Verlag für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen
Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer
der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener
Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie
länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
3.3 Sind die bestellten Liefergegenstände zum Zeitpunkt der geplanten
Belieferung des Bestellers vergriffen, ist der Verlag insoweit zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
3.4 Bei Liefergegenständen, die der Verlag nicht selbst herstellt, ist die
richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.5 Verzögern sich die Lieferungen, ist der Besteller nur zum Rücktritt
berechtigt, wenn der Verlag die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom
Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen
ist.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Verlag unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers
angemessen einzulagern.
3.7 Der Verlag kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. In
diesem Fall hat der Verlag die noch ausstehende Teillieferung zur späteren
Lieferung vorgemerkt.
4. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die
Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das
Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über.
Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu
vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der
Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise des Verlages verstehen sich ab Auslieferungort des Verlages
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der
Verpackungs- und Versandkosten. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit
der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen
Abgaben.
5.2 Jede Rechnung des Verlages wird innerhalb von drei Wochen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser
Frist befindet sich der Besteller in Verzug. Hat der Verlag dem Besteller
ein hiervon abweichendes Zahlungsziel eingeräumt, tritt Verzug mit
Überschreiten des Zahlungsziels ein.
Sofern der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, werden sämtliche
noch offenen Forderungen fällig, die der Verlag gegen ihn hat. Begleicht der
Besteller diese Forderungen nicht binnen vierzehn Tagen nach Fälligkeit,
tritt hier ebenfalls Verzug ein.
Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Verlag über
die Zahlungen verfügen kann.
5.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verlag
berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe geltend zu machen.
Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
5.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den
Verlag kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein
Gegenanspruch unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.6 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur
befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und
unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.7 Wird für den Verlag nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder
Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist der Verlag berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Verlag von
einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise
zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt dem Verlag
vorbehalten.
6. Verkaufskommission, Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen des Verlages aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
Eigentum des Verlages. Soweit der Verlag als Kommissionärin handelt und die
Liefergegenstände nicht in seinem Eigentum stehen (Kommissionsware), bleiben
die Liefergegenstände Eigentum des Kommittenten.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der
dem Verlag zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
einschließlich der Kommissionsware ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gestattet.
6.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu
verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des
VerlagesG oder des Kommittenten gefährdende Verfügungen zu treffen.
6.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsprodukte an den Verlag ab; der Verlag nimmt diese Abtretung
schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Verlag
abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verlag im eigenen Namen
einzuziehen. Der Verlag kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur
Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen
Verpflichtungen, wie der Zahlung in Verzug ist.
6.6 Der Besteller wird den Verlag jederzeit alle gewünschten Informationen
über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die hiernach an den Verlag
abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf
Vorbehaltsware hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen
Unterlagen dem Verlag anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich Dritten auf
den Eigentumsvorbehalt des Verlages und dem Kommittenten hinweisen. Die
Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu
sichernden Forderungen des Verlages um mehr als 15%, so ist der Besteller
berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen,wie der Zahlung in
Verzug, so kann der Verlag unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware
herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den
Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller den
Verlag sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben.
Verlangt der Verlag die Herausgabe so gilt dies nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
6.10 Bei Lieferungen ins Ausland, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung
nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der
Besteller alles tun, um den Verlag unverzüglich entsprechende
Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie
beispielsweise Registrierung, Publikation etc. mitwirken, die für die
Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig sind.
6.11 Auf Verlangen des Verlages ist der Besteller verpflichtet, die
Vorbehaltsware angemessen zu versichern, dem Verlag den entsprechenden
Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an den Verlag abzutreten.
7. Gewährleistung, Untersuchungspflicht
7.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den
Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und dem Verlag Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene
Mängel müssen dem Verlag unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
mitgeteilt werden. Der Besteller hat den Verlag bei der Mitteilung von
Mängeln das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie Gegenstand und
Rechnungsnummer anzugeben.
7.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Verlag das Recht zur Besichtigung und
Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller
dem Verlag die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verlag kann
von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand
an den Verlag auf Kosten des Verlages zurückschickt.
7.3 Soweit der Liefergegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel
behaftet ist, ist der Verlag zur kostenlosen ersatzweisen Lieferung einer
mangelfreien Sache verpflichtet.
7.4 Erfolgt innerhalb der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist die
Nacherfüllung nicht, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat der Verlag
sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl
vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß
Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.5 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf
Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die
Rückgriffsbestimmungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird die gesetzliche Haftung
des Verlages für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(a) Der Verlag haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung
wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(b) Der Verlag haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung
unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender
gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft
verursachten Körperschäden.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr
und Minderung zu treffen.
9. Rücksendung mangelfreier Liefergegenstände (Remission)
9.1 Remissionen sind dem Besteller nur nach vorheriger schriftlicher
Einwilligung durch den Verlag auf Gefahr und Kosten des Bestellers gestattet
und müssen an den Auslieferungsort des Verlages erfolgen.
9.2 Der jeweiligen Remission ist eine Kopie der Einwilligung des Verlages
beizufügen. Der Besteller muss zusätzlich das Datum der Lieferung, die Art
der Sendung sowie den Gegenstand und die Rechnungsnummer angeben.
9.3 Für Remissionen erteilt der Verlag dem Besteller eine Gutschrift. Die
Erteilung einer Gutschrift ist jedoch für solche zurückgesandten
Liefergegenstände (Remittenden) ausgeschlossen, die nicht mehr der
Buchpreisbindung unterliegen, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs der
Remittenden bei dem Auslieferungsort vom Verlag mehr als sechs Wochen seit
der Veröffentlichung der Aufhebung ihrer Buchpreisbindung (gebundener
Ladenpreis) im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vergangen sind.
Diese Remittenden stellt der Verlag dem Besteller in ihrem Auslieferungsort
zur Abholung bereit.
9.4 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 genehmigte Remissionen erteilt der
Verlag dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der
Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5% des Wertes
dieser Gutschrift. Sind die in Ziffer 9.2 geforderten Daten vom Besteller
auf der Remissionsgenehmigung angegeben, so wird keine Bearbeitungsgebühr
erhoben.
9.5 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 nicht genehmigte Remissionen erteilt
der Verlag dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der
Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30% des
gebundenen Ladenpreises bei Büchern in einwandfreiem Zustand und eine
Bearbeitungspauschale in Höhe von 50% des gebundenen Ladenpreises bei
Büchern in nicht einwandfreiem Zustand, in Höhe von 60% des Abgabepreises
bei einwandfreien Non-Books und in Höhe von 90% des Abgabepreises bei nicht
einwandfreien Non-Books.
9.6 Die Verrechnung der Gutschrift mit offenen Forderungen gegen den
Besteller erfolgt durch den Verlag nach Übersendung einer Gutschriftanzeige
an den Besteller.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser
Lieferungsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Sind Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser Lieferungsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind
rechtswirksam zu ersetzen.
10.3 Es gilt das deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
10.4 Gerichtsstand ist Hamburg.
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